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Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
heißt dann Gymnasialeltern Bayern e. V..
Er hat seinen Sitz in München.
Geschäftsjahr ist das Schuljahr, 01.09. bis 31.08. des
Folgejahres.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, Bildung und Erziehung im Bereich der bayerischen
Gymnasien zu fördern und das Interesse der bayerischen
Gymnasialeltern an einer fortschrittlichen und
zeitgemäßen
Erziehung und Bildung zu vertreten. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen,
Seminaren, Herausgabe von Informationsschriften und
Veröffentlichung von Stellungnahmen.
Der Verein ist parteilich und konfessionell nicht gebunden. Er strebt
eine enge Zusammenarbeit mit allen bayerischen Eltern-, Lehrer- und
Schülervereinigungen der bayerischen Gymnasien an und vertritt
die
Interessen der Mitglieder gegenüber dem Kultusministerium und
den
gesetzgebenden Gremien.
Er fördert die Zusammenarbeit und gemeinsame
Interessensvertretung der Eltern aller Schularten.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden
als Vertreter der gesamten Elternschaft des jeweiligen Gymnasiums die
nach den schulrechtlichen Bestimmungen gewählten
Elternbeiratsvorsitzenden aller bayerischen Gymnasien oder deren
Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Elternbeirats oder ein vom
Elternbeirat beauftragter Klassenelternsprecher, dieser aber
längstenfalls für die Dauer der Amtsperiode des
Elternbeirats
(Elternschaftsvertreter der Gymnasien),
alle Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Sinne der zivil- und
schulrechtlichen Bestimmungen, deren Kinder ein Gymnasium in Bayern
besuchen (Elternmitglieder),
andere natürliche oder juristische Personen, die die
Vereinsziele
ideell oder materiell fördern wollen (fördernde
Mitglieder)
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft von Elternmitgliedern endet mit Tod, Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder mit Ende des Schuljahres, in dem das
Kind den Besuch eines bayerischen Gymnasiums beendet .
Die Mitgliedschaft von Elternschaftsvertretern endet mit
Austritt
oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Mandatsentzug durch den
beauftragenden Elternbeirat..
Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet mit Tod,
Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Schuljahres erfolgen und muss
spätestens zum 30.06. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden.
Beitragszahlung:
Über die Erhebung sowie die Fälligkeit und
Höhe von
Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand ohne
vorherige Mahnung den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Das
ausgeschlossene Mitglied kann eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Jedem Elternschaftsvertreter
steht ein Mehrfachstimmrecht von je 1 Stimme für jede volle
Hundert Schülerinnen und Schüler des von ihn
vertretenen
Gymnasiums zu. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen Beschlüsse; Satzungsänderungen,
eine
Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des
Vereins
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt, d. h. sie werden
behandelt wie nicht erschienene Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Festlegung der inhaltlichen Tätigkeit des Vereins
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung
über den Vereinshaushalt
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und
Auflösung des
Vereins
Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme
deren Berichts
§ 5 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. §
26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem / der ersten und dem / der
zweiten
Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
§ 6 Geschäftsführender Vorstand
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher
Anzahl
weitere geschäftsführende, nicht
vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
aller
Vorstandsmitglieder, hierüber werden schriftliche Protokolle
angefertigt. Die Beschlussfassung kann in einer Vorstandssitzung,
telefonisch, schriftlich, per Fax oder per e-mail erfolgen.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit
eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer
mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt einmal pro Schuljahr mit einer Ladungsfrist
von
2 Monaten zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann
schriftlich, per Fax oder per e-mail erfolgen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge zur Tagesordnung können bis
spätestens 1 Monat
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden.
§ 7 Örtliche Arbeitsgruppen
Die Mitglieder können örtliche rechtlich
unselbständige
Arbeitsgruppen bilden, die sich eine eigene Geschäftsordnung
geben.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in.
Die
Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die
Überprüfung
der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
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